COVID-19

Hinweise des AKEK zur klinischen Forschung in der COVID-19 Pandemie

Das Woh­lerge­hen der Prü­fung­steil­nehmenden, aber auch die Ver­sorgung der Gesellschaft mit sicheren und wirk­samen Ther­a­pien und Diag­nos­tika ist ein hohes Anliegen der Ethik-​Kommissionen. Es gilt, die laufenden klin­is­chen Prü­fun­gen so weit wie möglich weit­erzuführen. Dabei sind ger­ade und auch in der Pan­demiesi­t­u­a­tion das Woh­lerge­hen, die Sicher­heit und die Rechte der Teil­nehmenden (auch zukün­ftiger Patien­ten und Patientinnen) zu schützen. Es ist ger­ade in Zeiten begren­zter Ressourcen ein ethis­ches Gebot diese zu teilen. Dazu gehört auch, dass Erken­nt­nisse, grund­sät­zlich auch gesam­melte Proben und Daten zeit­nah anderen wis­senschaftlich Täti­gen zur Erforschung der COVID-​19-​Infektion zugänglich werden.

Die aktuelle Guid­ance der Europäischen Kommission und der EMA zu Fra­gen des Umgangs mit klinischen Prüfungen in Zeiten der Covid-​19-​Pandemie finden Sie hier:

Anpas­sun­gen in der Durch­führung klin­is­cher Prü­fun­gen sind häu­fig kom­plex. Für die Risikobe­w­er­tung in der Ver­ant­wor­tung des Spon­sors sollen hier ergänzende Hin­weise gegeben wer­den. Allerd­ings müssen nicht alle Anpas­sun­gen den Bun­des­ober­be­hör­den oder Ethik-​Kommissionen vorgelegt wer­den. Eine Ein­re­ichung ist in der Regel nur erforder­lich, wenn die Anpas­sun­gen die Voraus­set­zun­gen einer genehmigungs-​/​bewertungspflichtigen Änderung im Sinne von § 10 Abs. 1 GCP-​V oder einer Mit­teilungspflicht nach § 13 GCP-​V erfüllt. Von anderen Ein­re­ichun­gen „zur Ken­nt­nis“ oder „zur Infor­ma­tion“ sollte im Inter­esse eines sin­nvollen Ressourcenein­satzes abge­se­hen wer­den, vgl. dazu die zitierte Guid­ance der europäis­chen Behör­den: “Spon­sors are encour­aged to take into account the lim­ited capac­ity of asses­sors, and sub­mit only high qual­ity, com­plete appli­ca­tions con­tain­ing only the nec­es­sary changes. Over-​reporting should be avoided (Art. 11b of Direc­tive 2001/​20/​EC CT-​1section 3.9)”.

Weitere Hinweise und Regelungen finden Sie hier:


Beim Ein­satz von Telemedi­zin sind die erforder­lichen Stan­dards ein­schließlich der Anforderun­gen an den Daten­schutz einzuhal­ten. Soll­ten externe Dien­stleis­ter, z. B. Pflege­di­en­ste, stu­di­en­be­zo­gene Auf­gaben übernehmen, ist darauf zu achten, dass die von diesen erhobe­nen Quell­daten dem Prüfer über­mit­telt wer­den und die einge­set­zten Per­so­nen dem Prüfer weisung­sun­tergeben und bericht­spflichtig sind. Die Prüf­stel­lenbeschrei­bun­gen müssen entsprechend angepasst wer­den. Im begrün­de­ten Einzelfall kön­nen diese Maß­nah­men zum Schutz vor unmit­tel­barer Gefahr gemäß § 11 GCP-​V erfol­gen. Die unverzügliche Unter­rich­tungspflicht gemäß § 13 Abs. 5 GCP-​V bleibt dabei unverän­dert bestehen.

Siehe gemein­same Stel­lung­nahme des BfArM „Ergänzende Empfehlun­gen zur Europäis­chen Guid­ance on the Man­age­ment of Clin­i­cal Tri­als dur­ing the COVID-​19 (Coronavirus)pandemic“:

Es ist zunächst durch eine Risiko-​Nutzen-​Analyse festzule­gen, zu welchem Zweck, zu welchen Zeit­punk­ten und in welchem Umfang das Mon­i­tor­ing in der betr­e­f­fenden, klin­is­chen Prü­fung trotz der Ein­schränkun­gen durch die COVID-​19-​Pandemie erforder­lich bleibt. Soweit dies erforder­lich ist, wird drin­gend emp­fohlen, ein Remote Mon­i­tor­ing in Form von Tele­fon– und/​oder Video-​Visiten auf wesentliche Kern­daten zu beschränken, um eine unnötige zusät­zliche hohe Belas­tung für Prüfer und Prüfteam zu ver­hin­dern. Hierzu gehören die üblicher­weise für die kon­tinuier­liche Nutzen-​Risiko-​Bewertung erforder­lichen Daten wie die Ver­i­fizierung der Ein­hal­tung von Ein– und Ausschluss-​kriterien sowie der voll­ständi­gen Erfas­sung von (schw­er­wiegen­den) uner­wün­schten Ereignis­sen (Phar­makovig­i­lanz) und ggf. wesentlicher Ziel­pa­ra­me­ter. Es sollte in diesem Zusam­men­hang auch geprüft wer­den, ob die Monitoring-​Aktivitäten zwis­chen­zeitlich aus­ge­setzt oder zumin­d­est reduziert wer­den können.

Die Möglichkeit eines Fernzu­griffs auf Quell­daten kann als vorüberge­hende Lösung im Rah­men der COVID-​19-​Pandemie aus­nahm­sweise erwogen wer­den. Als konkrete Möglichkeit bietet sich hier­für die Ein­sicht in vor­bere­it­ete Stu­di­enun­ter­la­gen und –aufze­ich­nun­gen per Kam­era an. Dabei müssen jedoch die essen­tiellen, daten­schutzrechtlichen Anforderun­gen gewährleis­tet bleiben. Unter­la­gen oder Aufze­ich­nun­gen mit per­so­n­en­be­zo­ge­nen Daten der Prü­fung­steil­nehmer dür­fen das Prüfzen­trum nicht ver­lassen, auch nicht als Kopie und es darf somit keine dauer­hafte Spe­icherung außer­halb des Prüfzen­trums erfol­gen. Über­mit­tlung von Daten und/​oder Doku­menten jeder Art, die über die reine Über­tra­gung eines Kam­er­abild­in­haltes hin­aus­ge­hen sowie die Ver­wen­dung von Cloud-​Lösungen bleiben auch in dieser Sit­u­a­tion grund­sät­zlich unzuläs­sig. Gle­iches gilt für die Über­mit­tlung solcher Kam­er­abild­in­halte in Drit­tlän­der. Die Infor­ma­tions– und Kom­mu­nika­tion­stech­nolo­gie muss so aus­gestal­tet sein, dass eine DSGVO-​konforme Über­tra­gung gewährleis­tet ist. Im Regelfall sind die bekan­nten Messenger-​Dienste zu diesem Zweck ungeeignet. Wir ver­weisen in diesem Zusam­men­hang auf das Whitepa­per „Tech­nis­che Daten­schutzan­forderun­gen an Messenger-​Dienste im Kranken­haus­bere­ich“ der Kon­ferenz der unab­hängi­gen Daten­schutza­uf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der vom 07.11.2019 .

Es ist zudem sicherzustellen, dass Video-​Monitoring in Übere­in­stim­mung mit der schriftlichen Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung der Prü­fung­steil­nehmer auss­chließlich von dem autorisierten Per­so­n­enkreis des Spon­sors (d.h. dem/​der klin­is­chen Monitor*in) durchge­führt wird.

Das konkrete Vorge­hen muss in das daten­schutzrechtlich ver­ankerte Verze­ich­nis von Ver­ar­beitungstätigkeiten als definierter Aus­nah­me­fall mit Start– und End­da­tum aufgenom­men werden.

Vor der Imple­men­tierung von Video-​Monitoring-​Besuchen ist es erforder­lich, den Monitoring-​Plan und/​oder das Monitoring-​Manual entsprechend zu erweit­ern und/​oder anzu­passen. Die dort vorgegebe­nen Instruk­tio­nen soll­ten ein struk­turi­ertes Vorge­hen und eine ord­nungs­gemäße Doku­men­ta­tion gewährleis­ten. Der geän­derte Monitoring-​Plan und/​oder das geän­derte Monitoring-​Manual sind ebenso wie die Doku­men­ta­tion zur Durch­führung des Videomon­i­tor­ings oder son­stiger angepasster Mon­i­tor­ing­maß­nah­men im Trial Mas­ter File abzule­gen. Die Notwendigkeit, Eig­nung und Ein­hal­tung der fest­gelegten Änderun­gen sind in peri­odis­chen Abstän­den zu überprüfen.

Das auf­grund der COVID-​19-​Pandemie angepasste Mon­i­tor­ing ist nach Abschluss der klin­is­chen Prü­fung im Stu­di­en­bericht zusammenzufassen.

Die vorüberge­hende Anpas­sung des Mon­i­tor­ing­plans und/​oder des Mon­i­tor­ing­man­u­als macht in Deutsch­land keine Ein­re­ichung eines Änderungsantrags bei der zuständi­gen Bun­des­ober­be­hörde und Ethik-​Kommission gemäß § 10 GCP-​V notwendig, da diese Doku­mente in der Regel nicht Gegen­stand der Bewertung/​Genehmigung sind.

Sofern die Art und Anzahl der Vis­iten reduziert wer­den soll, ist mit einer Nutzen-​Risiko-​Abwägung für jede einzelne Maß­nahme im Antrag auf Bew­er­tung nachträglicher Änderun­gen darzule­gen, dass das Risiko für die betrof­fene Per­son vertret­bar und die Aus­sagekraft und die Valid­ität der Daten weiter-​hin gegeben ist. Dies bet­rifft z. B. der Ersatz von Vis­iten durch Tele­fon– und/​oder Video­vis­iten oder die Stre­ichung von ursprünglich vorge­se­henen Vis­iten oder hierin enthal­te­nen Maß­nah­men und Unter­suchun­gen. Bei allen telemedi­zinis­chen Vorgän­gen ist die Ein­hal­tung der gel­tenden Daten­schutzvorschriften zu gewährleisten.

Gemäß § 8 Abs. 2 Med­B­VSV bew­ertet die fed­er­führende Ethik-​Kommission bei Arzneimit­tel­prü­fun­gen, die der Vor­beu­gung oder der Behand­lung von COVID-​19 dienen, ohne Benehmen mit den beteiligten Ethik-​Kommissionen. Einer Zusendung von Antrag­sun­ter­la­gen an die beteiligten Ethik-​Kommissionen bedarf es daher in diesen Fällen nicht. Dies gilt auch für nachträgliche Änderun­gen, wie beispiel­sweise Prüfstellennachmeldungen.

AMG

Die Durch­führung einer klin­is­chen Prü­fung setzt voraus, dass an einer Prüf­stelle ein Prüfer und min­destens ein Stel­lvertreter zus­tim­mend bew­ertet und min­destens eine von bei­den Per­so­nen anwe­send sein muss. Ziel dieser Regelung ist, dass stets eine Per­son vorhan­den ist, die vor Ort die klin­is­che Prü­fung leitet und überwacht, auch wenn die zweite genan­nte Per­son ver­hin­dert ist. Insofern ist der begren­zte Aus­fall eines Prüfers oder Stel­lvertreters kein zwin­gen­der Anlass für die Nach­mel­dung eines Prüfers oder Stel­lvertreters, solange eine Per­son (Prüfer oder Stel­lvertreter) die Auf­gaben des Prüfers an der Prüf­stelle wahrn­immt. Jedoch muss bei einem abse­hbar länger­fristi­gen Aus­fall ein LKP, Prüfer oder Stel­lvertreter nachgemeldet werden.

MPG

Es muss immer ein einziger Prüfer oder Haupt­prüfer an einer Prüf­stelle vorhan­den sein. Soll­ten weit­ere Prüfer an einer Prüf­stelle tätig sein, sind Änderun­gen immer anzeige– bzw. bewertungspflichtig.

Wenn stu­di­en­spez­i­fis­che medi­zinis­che Maß­nah­men an anderen Stellen als in der Prüf­stelle durchge­führt wer­den, z. B. um den Prü­fung­steil­nehmern Reisen zu ers­paren, ist sorgfältig zu prüfen, ob diese Stellen als Prüf­stellen anzuse­hen sind. Das ist im Zweifel zu verneinen, wenn diese Maß­nah­men (etwa Maß­nah­men der täglichen Rou­tine wie Blu­tent­nah­men, und die zur Risiko­min­imierung nicht der Ausstat­tung einer Prüf­stelle bedür­fen) keine genauen Ken­nt­nisse des Prüf­plans erfordern und daraus gezo­gene Schlussfol­gerun­gen gemäß dem Prüf­plan einem Prüfer obliegen. Hier­von ausgenom­men ist die Abwen­dung unmit­tel­barer Gefahr (vgl. Guid­ance on the man­age­ment of clin­i­cal tri­als dur­ing COVID-​19 pan­demic (Ver­sion 3.0), https://​ec​.europa​.eu/​h​e​a​l​t​h​/​s​i​t​e​s​/​h​e​a​l​t​h​/​f​i​l​e​s​/​f​i​l​e​s​/​e​u​d​r​a​l​e​x​/​v​o​l​-​10​/​g​u​i​d​a​n​c​e​c​l​i​n​i​c​a​l​t​r​i​a​l​s​_​c​o​v​i​d​19​_​e​n​.​p​d​f). Eine im Voraus geplante Aus­lagerung ist nicht als Maß­nahme zur Abwen­dung unmit­tel­barer Gefahr anzusehen.

30/07/2020

Sowohl der Ver­sand von Prü­farzneimit­teln als auch rSDV bet­rifft die medi­zinis­chen Belange des Patien­ten im engeren Sinne nicht. Ins­beson­dere bei Ver­sand des Arzneimit­tels, ggf. auch beim rSDV sind jedoch daten­schutzrechtliche Belange betrof­fen, über die der Patient nach Art. 14 DSGVO informiert wer­den muss. Auch nach Abschnitt 4.8.10 ICH GCP muss der Prü­fung­steil­nehmer über rel­e­vante Änderun­gen informiert wer­den. Bezüglich der daten­schutzrechtlichen Aspekte besteht keine ein­heitliche Ein­schätzung dazu, ob hierzu eine erneute Ein­willi­gung erforder­lich ist. Aus arzneimit­tel­rechtlicher Sicht ergibt sich im Regelfall keine Pflicht zur erneuten Ein­willi­gung. Die daten­schutzrechtliche Ein­willi­gung ist jedoch an keine bes­timmte Form gebun­den, son­dern setzt lediglich ein ein­deutiges, aktives Han­deln der betrof­fe­nen Per­son voraus. Insofern kann die Ein­willi­gung in jedem von Ihnen bere­its skizzierten Weg (fer­n­mündlich, schriftlich, E-​Mail, etc.) einge­holt wer­den. Da diese recht­mäßig ist, bedarf es im Nach­gang auch keiner erneuten Ein­willi­gung. Davon unbenom­men müssen natür­lich die Infor­ma­tio­nen und Ein­willi­gungserk­lärun­gen für noch einzuschließende Patien­ten aktu­al­isiert wer­den, damit diese bere­its zum Ein­schluss ord­nungs­gemäß informiert wer­den. Auch besteht kein Zweifel daran, dass die daten­schutzrechtliche Ein­willi­gung und das Bere­it­stellen der Infor­ma­tion an den Prü­fung­steil­nehmer nachvol­lziehbar, schriftlich doku­men­tiert wer­den muss. Hierzu kann eine entsprechende Ein­tra­gung in der Patien­te­nakte genügen.

Ins­beson­dere wenn medi­zinis­che Maß­nah­men nicht an der Prüf­stelle selbst, son­dern beispiel­sweise beim Patien­ten zuhause durchge­führt wer­den und hier­für externe Dien­stleis­ter einge­bun­den wer­den sollen, ist sicherzustellen, dass der Prüfer in den die klin­is­che Prü­fung betr­e­f­fenden Angele­gen­heiten weisungs­befugt ist. Es ist knapp darzule­gen, wie der Prüfer seine Anleitungs– und Über-​wachungsaufgabe wahrnehmen kann. Der Zugriff des Prüfers auf die Quell­daten ist während und auch nach Ende der klin­is­chen Prü­fung sicherzustellen. Eine entsprechende Beschrei­bung ist den Antrag­sun­ter­la­gen beizufügen.

AMG

Bei der Ein­re­ichung ist grund­sät­zlich die Schrift­form geset­zlich vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 GCP-​V). Es genügt jedoch, dass das Anschreiben in Schrift­form ein­gere­icht wird und hierin auf elek­tro­n­is­che ein­gere­ichte Unter­la­gen ver­wiesen wird. Die Schrift­form ist ggf. auch gewahrt, wenn das elek­tro­n­is­che Anschreiben mit einer qual­i­fizierten Sig­natur verse­hen ist. Auf­grund der eingeschränk­ten Möglichkeiten in der Pan­demiesi­t­u­a­tion erscheint es jedoch vertret­bar, dass die Ein­re­ichung auss­chließlich auf elek­tro­n­is­chem Wege erfolgt.

Spon­soren wer­den gebeten, ins­beson­dere bei rein elek­tro­n­is­cher Ein­re­ichung die Anla­gen aus­sagekräftig zu benen­nen und zu sortieren. Ins­beson­dere sollen Unter­la­gen, die zu einer Prüf­stelle gehören, zusam­menge­fasst wer­den, d.h. die Nach­weise zu einer Prüf­stelle und den dazuge­höri­gen Per­so­nen möglichst in einem Ord­ner oder mit einer gemein­samen Num­merierung (z.B. Anlage 8., 8.2, …) grup­piert werden.

Für die Kom­mu­nika­tion der beteiligten Ethik-​Kommission mit der fed­er­führen­den Ethik-​Kommission oder dem Antrag­steller ist keine geset­zliche Form vorgeschrieben. Zumal viele Antrag­steller und auch manche Ethik-​Kommissionen keinen gewährleis­teten Zugang zu Post oder Fax haben, kann die Kom­mu­nika­tion per E-​Mail erfolgen.

Auch für die fed­er­führende Ethik-​Kommission sieht die GCP-​V keine For­mvor­gabe zum Über­mit­tlungsweg vor. Daher kann auch hier anstelle der Schrift­form eine andere Über­mit­tlungs­form gewählt werden.

MPG

Die Antrag­stel­lung erfolgt stets über das Medizinprodukte-​Informationssystem des DIMDI. Für die zuständige Ethik-​Kommission genügt die Infor­ma­tion des Antrag­stellers zum Antrag­sein­gang über das DIMDI-​Portal. Die beteiligten Ethik-​Kommissionen soll­ten nachrichtlich per E-​Mail informiert wer­den. Die beteiligten Ethik-​Kommissionen richten ihre Kor­re­spon­denz auss­chließlich an die zuständige Ethik-​Kommission, vorzugsweise per E-​Mail.

Die Bew­er­tung der zuständi­gen Ethik-​Kommission wird dem Antrag­steller, der Bun­des­ober­be­hörde und den beteiligten Ethik-​Kommissionen über das DIMDI-​Portal über­mit­telt. Zusät­zlich erfolgt an den Antrag­steller die Über­mit­tlung des Bew­er­tungss­chreibens in Schrift­form (Brief oder Fax). Falls die Schrift­form in der Aus­nahme­si­t­u­a­tion nicht gewahrt wer­den kann, kann diese zu einem späteren Zeit­punkt nachge­holt werden.

Die vorbeschriebene Arbeitsweise entspricht der gel­tenden MPKPV.

Bei Patien­ten mit akuter Infek­tion mit Covid-​19

Die Lösungsan­sätze in der „Guid­ance on the Man­age­ment of Clin­i­cal Tri­als dur­ing the COVID-​19 -(Coro­n­avirus) pan­demic Ver­sion 2 (27/​03/​2020)“ wer­den grund­sät­zlich begrüßt. Soweit ein unab­hängiger Zeuge ein­be­zo­gen wird, ist in Deutsch­land darauf zu achten, dass dieser Zeuge keine bei der Prüf­stelle beschäftigte Per­son und kein Mit­glied der Prüf­gruppe sein darf. Die mündlich erteilte Ein­willi­gung ist schriftlich zu doku­men­tieren, zu datieren und von dem Zeu­gen zu unter­schreiben (vgl. § 40 Abs. 1 S. 5 und 6 AMG).

In anderen, laufenden klin­is­chen Stu­dien und Prü­fun­gen zu Änderungen

Über Änderun­gen in laufenden klin­is­chen Prü­fun­gen kann der Arzt/​die Ärztin des Prü­fung­steams ggf. auch fer­n­mündlich aufk­lären. Hier­bei muss er/​sie sich jedoch in geeigneter Weise ver­sich­ern, dass mit der betrof­fe­nen Per­son kor­re­spondiert wird. Es ist zu doku­men­tieren, welche Maß­nah­men hierzu getrof­fen wer­den (z. B. Kon­troll­fra­gen). Die Aufk­lärung­sun­ter­lage sollte der betrof­fe­nen Per­son grund­sät­zlich in Papier­fas­sung zuge­sandt wer­den; ggf. kann vorab eine elek­tro­n­is­che Ver­sion bere­it­gestellt wer­den. Bei elek­tro­n­is­cher Kon­tak­tauf­nahme ist darauf zu achten, dass die Bes­tim­mungen des Daten­schutzes einge­hal­ten wer­den. Die unterze­ich­nete Ein­willi­gungserk­lärung sollte von der betrof­fe­nen Per­son kosten­frei an den Prüfer zurück­ge­sandt wer­den kön­nen. Etablierte elek­tro­n­is­che Ein­willi­gungslö­sun­gen, die den rechtlichen Anforderun­gen in Deutsch­land und der Doku­men­ta­tion­spflicht des Arztes genü­gend, sind nicht bekannt.

Die parallele Durchführung von klinischen Prüfungen/Studien an einem Prüfzentrum kann auch vorteilhaft sein, da Prüfsubstanzen mit unterschiedlichem Wirk– und Risikoprofil oder andere Therapieoptionen individuell für die betroffenen Patienten ausgewählt werden können. Jedoch muss sichergestellt sein, dass an der Prüfstelle ausreichende Kapazitäten zur Durchführung unterschiedlicher Studien zur Verfügung stehen und alle aktiven Studien bekannt sind.

Es muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass betroffene Personen versehentlich gleichzeitig an mehreren klinischen Prüfungen/Studien teilnehmen. Die gleichzeitige Teilnahme an klinischen Prüfungen und Studien ist nur unter engen Vorrausetzungen und in Ausnahmefällen möglich. Dies bedarf der transparenten Darstellung gegenüber der/den zuständigen Ethikkommission/en.

Insbesondere für Studien, bei denen Daten und Proben zu Patienten gesammelt werden, ist es empfehlenswert, dass die Forschungsaktivitäten auch vor Ort koordiniert erfolgen, um einerseits eine Mehrfachansprache des Patienten auf verschiedene Studien zu vermeiden und andererseits auch Forschungsressourcen zu bündeln. Gesundheitsrisiken z. B. durch häufige Blutentnahmen müssen überwacht und minimiert werden.

Überlappende Fragestellungen mit redundanten Interventionen an denselben Patienten können aus ethischer Sicht zu einer negativen Nutzen-Risiko-Bewertung der betroffenen Studien führen.

Eine Rekru­tierung­sun­ter­brechung für sich genom­men ist weder bew­er­tungs– noch anzeigepflichtig. Allerd­ings kann sich eine Anzeigepflicht ergeben, wenn sich hier­aus Auswirkun­gen auf die Sicher­heit der betrof­fe­nen Per­so­nen ergeben (§ 13 Abs. 4 Nr. 4 GCP-​V) oder wenn sich hier­aus eine Gefährdung des Ver­sicherungss­chutzes ergibt (z. B. wegen der Ver­längerung der Rekru­tierung). Bei Weit­er­führung der Stu­di­en­ther­a­pie und/​oder Nach­beobach­tung bedarf es nach Umset­zung der Maß­nahme nach § 11 GCP-​V einer Bew­er­tung als nachträgliche Änderung (vgl. § 10 Abs. 1 GCP-​V).

Ein Abbruch der klin­is­chen Prü­fung ist nach § 13 Abs. 8 GCP-​V anzeigepflichtig. Sofern dieser als Maß­nahme zur Abwehr unmit­tel­barer Gefahr erfolgt, kön­nen und müssen Spon­soren und Prüfer diese unverzüglich nach § 11 GCP-​V in eigener Ver­ant­wor­tung durch­führen und hierüber die Bun­des­ober­be­hörde und die Ethik-​Kommission gemäß § 13 Abs. 5 GCP-​V informieren.

Es ist die Pflicht des Spon­sors und des Prüfers, Nutzen und Risiken der jew­eili­gen Maß­nah­men abzuwä­gen und entsprechend zu han­deln. Über die Rekru­tierung­sun­ter­brechung, die Unter­brechung oder Abbruch der Studie hin­aus soll­ten ggf. auch andere Maß­nah­men zum Schutz der betrof­fe­nen Per­so­nen (Patien­ten und Prü­fung­steam) erwogen wer­den. Sofern die Stu­di­en­ther­a­pie inte­graler Teil der Behand­lung darstellt (z. B. bei onkol­o­gis­chen Ther­a­pien, sel­te­nen Erkrankun­gen u. a.), ist darauf zu achten, dass Stu­di­en­teil­nehmer nicht schlechter gestellt wer­den als Patien­ten unter Stan­dard­be­hand­lung. Den stu­di­en­durch­führen­den Ärztin­nen und Ärzten sollte es daher ins­beson­dere bei schw­er­wiegen­den Indika­tio­nen (z. B. onkol­o­gis­chen Ther­a­pien) möglich sein, bere­its ein­geleit­ete Stu­di­en­ther­a­pien prüf­plankon­form fortzuführen. Es sei darauf hingewiesen, dass ger­ade bei lebens­bedrohlichen Indika­tio­nen auch im Fall einer Stan­dard­be­hand­lung eine Kranken­hausauf­nahme und/​oder regelmäßige Vis­iten unverzicht­bar sind, unab­hängig von der Frage, ob eine Behand­lung im Stu­di­enkon­text erfolgt oder nicht, und die Stu­di­en­teil­nahme insofern für die betrof­fene Per­son keine zusät­zlichen stu­di­enbe­d­ingten Kon­tak­trisiken birgt.

Trotz der Dra­matik von Covid-​19 darf nicht in den Hin­ter­grund treten, dass es auch viele andere Patien­ten mit schw­er­wiegen­den und tödlichen Erkrankun­gen gibt, die nicht adäquat behan­delt wer­den kön­nen. Auch hierzu bedarf es weit­er­hin inten­siver Forschung in klin­is­chen Studien.

Die Wieder­auf­nahme der Rekru­tierung sowie die Weit­er­führung der Stu­di­en­ther­a­pie und/​oder Nach­beobach­tung bedarf es nach Umset­zung einer Maß­nahme nach § 11 GCP-​V einer Bew­er­tung als nachträgliche Änderung gemäß § 10 Abs. 1 GCP-​V.

Trotz des drän­gen­den Prob­lems, rasch Erken­nt­nisse zur Diag­nos­tik und Ther­a­pie zu COVID-​19-​Erkrankung zu gewin­nen, ist es ethisch und wis­senschaftlich geboten, dass die Stu­dien, ins­beson­dere inter­ven­tionelle Stu­dien, eines fundierten bio­sta­tis­tis­chen Konzepts bedür­fen. Dies wird im Regelfall nach derzeit­igem Stand bedeuten, dass inter­ven­tionelle Stu­dien als kon­trol­lierte Stu­dien mit einem Ver­gle­ich­sarm (ggf. Placebo oder im Add-​on-​Design) durchge­führt wer­den. Bei der Pla­nung muss die vorhan­dene Evi­denz nach dem aktuell­sten Stand berück­sichtig wer­den. Diese muss in der Stu­di­en­ra­tionale ein­schließlich einer aus­führlichen Nutzen-​Risiko-​Betrachtung im Prüf­plan aus­ge­führt wer­den. Nur qual­i­ta­tiv hochw­er­tige Stu­dien kön­nen von der Ethik-​Kommission zus­tim­mend bew­ertet werden.

Auch bei Beobach­tungsstu­dien und Stu­dien, bei denen Bio­ma­te­r­ial gesam­melt bzw. analysiert wird, ist es erforder­lich, dass bere­its vorhan­dene Forschungsak­tiv­itäten bei der Stu­di­en­pla­nung berück­sichtigt wer­den. So ist grund­sät­zlich zu erwä­gen, sich an bere­its vorhan­de­nen, ins­beson­dere inter­na­tionalen mul­ti­zen­trischen Reg­is­tern o. ä. zu beteili­gen, bevor lokale eigen­ständige Lösun­gen ini­ti­iert werden.

Alle Stu­dien, auch z. B. reine Daten– und/​oder Proben­samm­lun­gen, sollen in einem von der WHO anerkan­nten öffentlichen Stu­di­en­reg­is­ter reg­istri­ert wer­den, wie z. B. dem DRKS beim DIMDI. Der Bitte der WHO entsprechend soll den Antrag­stellern emp­fohlen wer­den, im Stu­di­en­ti­tel „COVID-​19″ zu erwäh­nen oder in Klam­mern dem Stu­di­en­ti­tel nachzuset­zen, um eine ein­heitliche Iden­ti­fizierung von klin­is­chen Stu­dien zu erle­ichtern. Die Ethik-​Kommissionen wirken entsprechend hier­auf hin.

Siehe gemein­same Stel­lung­nahme des BfArM und des AKEK „Ergänzende Empfehlun­gen zur Europäis­chen Guid­ance on the Man­age­ment of Clin­i­cal Tri­als dur­ing the COVID-​19 (Coronavirus)pandemic“:

Die nach­fol­gend gegebe­nen Empfehlun­gen beziehen sich auss­chließlich auf Prü­farzneimit­tel, die vom Prü­fung­steil­nehmer eigen­ständig oder mit Hilfe von Ange­höri­gen oder anderen bere­its in dessen Ver­sorgung reg­ulär einge­bun­dene Per­so­nen angewen­det werden.

Auf­grund der Auswirkun­gen der COVID-​19-​Pandemie kann in einzel­nen klin­is­chen Prü­fun­gen und/​oder für einzelne Prü­fung­steil­nehmer die Versendung von Prü­farzneimit­teln durch das Prüfzen­trum zum Prü­fung­steil­nehmer erforder­lich wer­den. Eine Versendung von Prü­farzneimit­teln setzt grund­sät­zlich voraus, dass die medi­zinis­che Überwachung der Prü­fung­steil­nehmer gemäß Prüf­plan im erforder­lichen Umfang sichergestellt bleibt.

Grund­sät­zlich sollte das Prüfzen­trum für die Versendung der Prüfmedika­tion zum Patien­ten ver­ant­wortlich sein. Falls eine ord­nungs­gemäße Versendung durch das Prüfzen­trum (beispiel­sweise aus Kapaz­itäts­grün­den, aus logis­tis­chen Grün­den oder auf­grund spezieller Trans­portbe­din­gun­gen für das Prü­farzneimit­tel) nicht möglich ist, kann ein vom Spon­sor beauf­tragter, direk­ter Trans­port akzep­tiert wer­den, sofern der Spon­sor einen entsprechend qual­i­fizierten Dien­stleis­ter im Sinne eines Treuhän­ders oder eine Ver­san­dapotheke hier­mit beauf­tragt. Dieser muss vom Spon­sor verpflichtet wer­den, die Pseu­do­nymisierung und gegebe­nen­falls Verblind­ung der Prü­fung­steil­nehmer gegenüber dem Spon­sor durch geeignete Maß­nah­men aufrechtzuerhalten.

Vor dem Ver­sand ist zudem eine Bestä­ti­gung von Dosis und Dosierungss­chemas durch den Prüfer einzu­holen, die schriftlich zu doku­men­tieren ist.

Bei der direk­ten Versendung von Prüfmedika­tion sind Prü­fung­steil­nehmern ggf. schriftliche Anleitun­gen zur Lagerung und Rück­gabe ver­brauchter bzw. nicht ver­brauchter Prü­farzneimit­tel zu übermitteln.

Sowohl bei der Versendung von Prü­farzneimit­teln durch Prüfzen­tren als auch durch beauf­tragte Dien­stleis­ter muss deren Emp­fang, Ver­brauch und Rück­gabe in einer Form doku­men­tiert wer­den, die es dem die Prüfzen­trum erlaubt, seinen in ICH-​GCP 4.6.3 definierten Anforderun­gen an die Doku­men­ta­tion (sog. drug account­abil­ity) nachzukommen.

Sofern die Versendung von Prü­farzneimit­teln mit dem Weg­falls von bis­lang vorge­se­henen stu­di­enbe­d­ingten Maß­nah­men (z. B. Laborun­ter­suchun­gen, klin­is­che Unter­suchung etc.) ver­bun­den ist, bedarf eine dies­bezügliche Änderung des Prüf­plans in jedem Fall einer Genehmi­gung durch die zuständige Bun­des­ober­be­hörde und einer zus­tim­menden Bew­er­tung durch die Ethik-​Kommission. Daher sind die beab­sichtigten Prüf­planän­derun­gen zusam­men mit den beab­sichtigten Änderun­gen bezüglich der Prü­farzneimit­telver­sorgung der Prü­fung­steil­nehmer als nachträgliche Änderung gemäß § 10 GCP-​V einzureichen.

Die Prü­fung­steil­nehmer sind über die geän­derten Abläufe und ggf. Weit­er­gabe der Kon­tak­t­daten mit einer Ergänzung zur Patien­ten­in­for­ma­tion zu informieren und soll­ten hierzu ihre Ein­willi­gung erk­lären. Bezüglich der Infor­ma­tion und Ein­willi­gung in Änderun­gen zur klin­is­chen Prü­fung siehe auch Abschnitt Informierte Einwilligung.

Patien­ten die akut an einer COVID-​19-​Infektion erkrankt sind, sind als beson­ders vul­ner­a­ble Gruppe anzuse­hen (vgl. Art. 19 Dekla­ra­tion von Helsinki). Wer­den Patien­ten wegen der Schwere der Symp­tome sta­tionär behan­delt, kann eine weit­ge­hende Ein­schränkung ihrer Autonomie vor­liegen. Bei schw­erem Krankheitsver­lauf ist zu prüfen, ob der Patient noch eine selb­st­bes­timmte Entschei­dung für oder gegen eine Stu­di­en­teil­nahme tre­f­fen kann. Auf Art 27 der Dekla­ra­tion von Helsinki wird ver­wiesen. Bezo­gen auf jeden Einzelfall muss nach angemesse­nen Wegen gesucht wer­den, dass ein­er­seits das Instru­men­tal­isierungsver­bot ohne Ein­schränkung beachtet wird und ander­er­seits der notwendige Ken­nt­nis­gewinn möglich ist.

Um möglichst rasch fundierte Forschungsergeb­nisse zu erzie­len, muss die Zusam­me­nar­beit in der Covid-​19-​Forschung gefördert wer­den, auch dadurch dass man anderen Forschungs­grup­pen den Zugang zu den eige­nen Daten ermöglicht. Die Daten soll­ten in einem For­mat gespe­ichert wer­den, das einen Aus­tausch mit anderen über­re­gionalen Forschung­spro­jek­ten möglichst ein­fach erlaubt. Grund­sät­zlich sollte hierzu die Infor­ma­tion und Ein­willi­gungserk­lärung die Weit­er­gabe von Daten und Proben an andere Forschung­sein­rich­tun­gen zur Erforschung von COVID-​19 als optionale Ein­willi­gung vorsehen.

Auch bei inter­ven­tionellen Stu­dien und klin­is­chen Prü­fun­gen kann über die Unter­suchung der im Fokus ste­hen­den Ther­a­pie hin­aus die Zusam­me­nar­beit mit anderen Forschung­sein­rich­tun­gen mit anderen ther­a­peutis­chen Ansätzen sin­nvoll sein. So ist bei gle­ichem Patien­tengut zu erwä­gen, statt mehrerer sep­a­rater Stu­dien eine Studie mit mehreren Armen durchzuführen. Dies kann dazu beitra­gen, den Aufwand zu reduzieren und ggf. die Anzahl einzuschließen­der Patien­ten zu senken.